RECHTSPRECHUNG · VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof), 18. Januar 2024: Die Eigentumsbedingung ist verfassungsgemäß, auch für ein Haus in Marokko
Kurz gefasst
Sozialmieter aus Adinkerke kauften 2014 mit einer Erbschaft und einem Bankdarlehen ein Haus in Marokko. Als die Wohnungsgesellschaft dies über ein Ermittlungsbüro entdeckte und den Mietvertrag kündigte, machten sie geltend, dass die Eigentumsbedingung diskriminiere: Wer dasselbe Geld auf der Bank lässt, darf bleiben. Der Verfassungsgerichtshof wies dies zurück. Wer Immobilien besitzt, kann sein Recht auf Wohnen grundsätzlich selbst verwirklichen.
Der Fall
Die Woonmaatschappij IJzer en Zee vermietete seit dem 1. Januar 2006 eine Sozialwohnung in Adinkerke an ein Ehepaar. Eine Recherche durch einen externen Partner, das Ermittlungsbüro Focus Handhaving, ergab, dass das Ehepaar am 4. November 2014 ein Haus in Angad (Marokko) gekauft hatte, jeder zur Hälfte. Die Wohnungsgesellschaft kündigte den Mietvertrag mit Einschreiben vom 21. Februar 2022 und forderte den zu Unrecht erhaltenen Sozialrabatt zurück. Die Mieter verließen die Wohnung Ende Mai 2022, und der Fall kam vor den vrederechter (Friedensrichter) des Kantons Veurne.
Die Mieter bestritten die Forderung nicht unmittelbar, sondern baten den Friedensrichter, dem Verfassungsgerichtshof eine Frage vorzulegen. Sie hatten das Haus mit der Erbschaft vom Vater der Frau und einem Bankdarlehen vom 6. Dezember 2012 bezahlt. Ihre These: Wer solche Mittel in Immobilien steckt, verliert seine Sozialwohnung, während derjenige, der dasselbe Geld auf einem Konto lässt, nichts riskiert. Das sei diskriminierend.
Die Vorabentscheidungsfrage
Der Friedensrichter legte am 14. Februar 2023 die Frage vor, ob Artikel 6.21 des Vlaamse Codex Wonen (Flämischer Wohnkodex), der bestimmt, dass der Mieter während der gesamten Dauer des Mietvertrags die Bedingungen in Bezug auf Immobilienbesitz erfüllen muss, gegen die Artikel 10, 11, 22 und 23 der Verfassung verstößt, indem er zwischen Mietern, die geerbtes, geliehenes oder gespartes Geld in Immobilien anlegen, und Mietern, die dieses Geld als bewegliches Vermögen halten, unterscheidet.
Was der Hof entschied
Der Hof entschied am 18. Januar 2024, dass Artikel 6.21 nicht gegen die Verfassung verstößt. Die Unterscheidung beruht auf einem objektiven Kriterium, der Art des Vermögens, und ist vernünftig gerechtfertigt. Der Dekretgeber will die knappen Sozialmietwohnungen denjenigen vorbehalten, die sie am dringendsten benötigen, und den Übergang auf den privaten Markt für diejenigen fördern, die dafür die Mittel haben.
Die zentrale Erwägung lautet:
Immobilieneigentum erlaubt es nämlich grundsätzlich, das Recht auf Wohnen einfacher eigenständig zu verwirklichen, indem das betreffende unbewegliche Gut entweder selbst bewohnt wird oder die Mittel aus einer Vermietung, einer Nutzung oder einem Verkauf des unbeweglichen Gutes oder des dinglichen Rechts für eine Wohnung auf dem Privatmarkt eingesetzt werden.
Der Hof fügte hinzu, dass es Sache des ordentlichen Richters ist, zu prüfen, ob die konkreten Eigentumsbedingungen, die die Flämische Regierung festgelegt hat, in einem vernünftigen Zusammenhang mit der Möglichkeit stehen, für eine angemessene Unterkunft zu sorgen. Zum Recht auf Privatleben und zum Recht auf angemessene Unterkunft kam der Hof zum selben Schluss: kein Verstoß.
Was dies für Wohnungsgesellschaften bedeutet
Die Eigentumsbedingung steht auf höchster Ebene fest. Nach den Friedensrichtern und dem Gericht erster Instanz hat nun auch der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass ein Sozialmieter, der eine Wohnung besitzt, wo auch immer auf der Welt, seine Sozialwohnung verlieren kann. Das Argument, dass die Wohnung mit einer Erbschaft oder einem Darlehen bezahlt wurde, hilft dem Mieter nicht. Mehr zur Regel: die Eigentumsbedingung im Vlaamse Codex Wonen.
Die Recherche über ein Büro ist im Sachverhalt des Entscheids selbstverständlich. Der Hof beschreibt ohne jeden Vorbehalt, dass das Eigentum durch die Recherche eines externen Partners ans Licht kam. Das steht im Einklang mit den Entscheidungen von Hamme, Antwerpen und Woonhaven.
Die Rückforderung des Rabatts ist die normale Folge. Die Wohnungsgesellschaft forderte neben der Kündigung den Sozialrabatt zurück. Wie diese Forderung aufgebaut wird, lesen Sie unter Was die belgischen Gerichte sagen. Jede Entscheidung bezieht sich auf einen bestimmten Fall und bietet keine Garantie für den Ausgang eines anderen Falls.
Quelle: Verfassungsgerichtshof, Entscheid Nr. 8/2024 vom 18. Januar 2024, Geschäftsverzeichnisnummer 7937, ECLI:BE:GHCC:2024:ARR.008 (const-court.be); amtliche deutsche Übersetzung: https://www.const-court.be/public/d/2024/2024-008d.pdf.
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